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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17 (https://dejure.org/2017,37856)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.09.2017 - 3 S 70.17 (https://dejure.org/2017,37856)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. September 2017 - 3 S 70.17 (https://dejure.org/2017,37856)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 55a Abs 2 S 2 SchulG BE 2004, § 54 Abs 2 SchulG BE 2004
    Aufnahme in die Grundschule; (kein) Anspruch auf Erweiterung der Kapazität bzw. Erhöhung der Klassenfrequenz; Verhältnis von § 55a Abs 2 S 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004) zu § 54 Abs 2 SchulG (juris: SchulG BE 2004)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 55a Abs 2 S 2 SchulG BE, § 54 Abs 2 SchulG BE, § 4 Abs 8 S 2 GrSchulV BE
    Aufnahme in die Grundschule; Einzugsbereich; Besuch einer anderen Grundschule; Kapazität; kein Anspruch auf Einrichtung weiterer Klasse; Klassenfrequenz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2013 - 3 S 46.13

    C.-Schule; Aufnahme in die Grundschule; integrative Klassen; zwei erste Klassen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17
    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Anspruch auf Aufnahme in die Grundschule gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG nur nach Maßgabe der tatsächlich vorhandenen freien Plätze besteht und ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten daraus grundsätzlich nicht folgt (vgl. nur Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 9).

    § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO erlaubt - anders als die von dem Verordnungsgeber ausdrücklich nur als "Grundsatz" bezeichnete Regelung in Satz 1 - weder von seinem Wortlaut noch von seinem Sinn und Zweck her eine Abweichung (vgl. Beschluss des Senats vom 12. September 2013 - OVG 3 S 46.13 - juris Rn. 4).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17
    Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 08.03.1999 - 6 B 121.98

    Erstinstanzlicher Beschluß über die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe; Überprüfung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17
    Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 3 S 71.07

    Schulrecht - "Gewachsene Bindungen" zu anderen Kindern im Zusammenhang mit der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17
    Vorrangig ist nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG zu berücksichtigen, ob der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde (vgl. zum Begriff der "gewachsenen Bindungen" OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - OVG 3 S 71.07 - juris Rn. 5 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2006 - 11 S 1918/06

    Zuständigkeit für Entscheidung über Beschwerde gegen die Versagung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17
    Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die jedenfalls dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 - juris Rn. 8; VGH Mannheim, Beschluss vom 21. November 2006 - 11 S 1918/06 - juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 166 Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.09.2013 - 3 L 67.13

    Aufnahme in die Oberschule; Streitwert; halber Auffangwert; keine Erhöhung wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.09.2017 - 3 S 70.17
    Der Senat hält nach einer Überprüfung seiner langjährigen Streitwertrechtsprechung in schulrechtlichen Angelegenheiten daran fest, dass trotz der Vorwegnahme der Hauptsache bei einem auf Einschulung in die Grundschule oder auf Aufnahme in die Oberschule gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag weiterhin der halbe Auffangwert im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen ist (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2013 - OVG 3 L 67.13 - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2024 - 3 S 57.23

    Schulrecht; Grundschule; zuständige Grundschule; andere Grundschule; Gestattung;

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht kein Anspruch auf Ausweitung der Kapazität (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - OVG 3 S 60.18 - juris Rn. 13; Beschluss vom 11. September 2019 - OVG 3 S 82.19 - juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Oktober 2020 - OVG 3 S 94/20 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.10.2021 - 3 S 91.21

    Staatliche Internationale Schule - Aufnahme - Kontingent - Sonderregelung wegen

    Im Hinblick auf die beanstandete Einrichtungsfrequenz des § 5a Abs. 4 Satz 1 AufnahmeVO-SbP von 20 Plätzen, zu denen zwei weitere (zunächst frei gehaltene) Plätze hinzukommen, gilt zudem, dass grundsätzlich weder verfassungsrechtlich noch einfachgesetzlich ein subjektives Recht der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers auf Schaffung weiterer Kapazitäten besteht (st.Rspr., vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3; Beschluss vom 10. September 2018 - OVG 3 S 45.18 - juris Rn. 3; Beschluss vom 3. November 2020 - OVG 3 S 90/20 - juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 2. September 2021 - OVG 3 S 102/21 - juris Rn. 2).
  • VG Berlin, 29.08.2023 - 9 L 376.23
    Ein Anspruch auf Schaffung (weiterer) Kapazitäten bzw. auf Ausweitung der vorhandenen Kapazität - etwa durch Einrichtung einer weiteren Lerngruppe - folgt daraus grundsätzlich nicht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Aus der Tatsache allein, dass in der Vergangenheit die durch die Schulentwicklungsplanung festgelegte Kapazität faktisch überschritten worden wäre, könnten die Antragsteller keinen Anspruch auf Kapazitätsausweitung geltend machen, es sei denn, eine derart erweiterte Belegung der Schule stellte entgegen der Schulentwicklungsplanung nicht bloß einen Ausnahmefall, sondern die Regel dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2017 - OVG 3 S 70.17 - juris Rn. 3).

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